Vorwort
Die südwestlich in der Gemeinde Großsteinbach gelegenen Wiesenflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 32c „Schachblumenwiesen Großsteinbach“ bezeichnet.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Pflanzenart „Schachblume ( Fritillaria meleagris )“ und der Entwicklung ihres Fortbestandes.
Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten:
1. die Entnahme und Schädigung der Schachblume;
2. das Freilaufenlassen von Hunden in der Zeit von 1. Februar bis 30. April;
3. die Errichtung von Bauten und Anlagen;
4. die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Aufschüttungen, Kulturumwandlungen oder Entwässerungsmaßnahmen;
5. Lagerungen aller Art;
6. das Aufbringen von Pestiziden, Mineraldünger, Gülle und Jauche;
7. das jährliche Aufbringen von Festmist;
8. die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Wiese ab 1. Februar bis vier Wochen nach dem Verblühen der Schachblume;
9. die Entnahme von Flurgehölzen und Einzelbäumen;
10. das Aufforsten.
Ausnahmen von den Verboten nach § 3 Z 1, 3, 4 und 9 können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:3.000.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2023, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 9. September 1983, GZ.: 6.0 G 2-83/105, über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet), Grazer Zeitung Nr. 46/1983, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 38/2007, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDF