LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

In Kraft seit 20. Dezember 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die südwestlich in der Gemeinde Großsteinbach gelegenen Wiesenflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 32c „Schachblumenwiesen Großsteinbach“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Pflanzenart „Schachblume ( Fritillaria meleagris )“ und der Entwicklung ihres Fortbestandes.

§ 3

§ 3 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten:

1. die Entnahme und Schädigung der Schachblume;

2. das Freilaufenlassen von Hunden in der Zeit von 1. Februar bis 30. April;

3. die Errichtung von Bauten und Anlagen;

4. die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Aufschüttungen, Kulturumwandlungen oder Entwässerungsmaßnahmen;

5. Lagerungen aller Art;

6. das Aufbringen von Pestiziden, Mineraldünger, Gülle und Jauche;

7. das jährliche Aufbringen von Festmist;

8. die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Wiese ab 1. Februar bis vier Wochen nach dem Verblühen der Schachblume;

9. die Entnahme von Flurgehölzen und Einzelbäumen;

10. das Aufforsten.

§ 4

§ 4 Bewilligungen von Ausnahmen

Ausnahmen von den Verboten nach § 3 Z 1, 3, 4 und 9 können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:3.000.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2023, in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 9. September 1983, GZ.: 6.0 G 2-83/105, über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet), Grazer Zeitung Nr. 46/1983, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 38/2007, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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