Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten:
1. die Entnahme und Schädigung der Schachblume;
2. das Freilaufenlassen von Hunden in der Zeit von 1. Februar bis 30. April;
3. die Errichtung von Bauten und Anlagen;
4. die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Aufschüttungen, Kulturumwandlungen oder Entwässerungsmaßnahmen;
5. Lagerungen aller Art;
6. das Aufbringen von Pestiziden, Mineraldünger, Gülle und Jauche;
7. das jährliche Aufbringen von Festmist;
8. die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Wiese ab 1. Februar bis vier Wochen nach dem Verblühen der Schachblume;
9. die Entnahme von Flurgehölzen und Einzelbäumen;
10. das Aufforsten.
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