3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer
Vorwort
§ 1
§ 1 Festlegung
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl II Nr. 182/2022, zur Erreichung der festgelegten Umweltziele gemäß § 30a des WRG 1959 in den in Anlage 1 aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebieten).
(2) Wasserberechtigte in den Sanierungsgebieten haben – unabhängig von möglichen weiteren Sanierungsverpflichtungen – bis spätestens 22. Dezember 2026 die in § 2 festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Behörde ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.
(3) Über Antrag des Wasserberechtigten kann die Sanierungsfrist bis längstens 22. Dezember 2027 sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist bis längstens 22. Dezember 2025 verlängert werden, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung bzw. Projektierung in Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre.
§ 2
§ 2 Sanierungsmaßnahmen
(1) Bei allen bewilligten Wasserentnahmen in jenen Sanierungsgebieten, die in Anlage 1 als für die Dotationswasserabgabe relevant ausgewiesen sind, ist eine den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, entsprechende Dotationswassermenge abzugeben.
(2) Bei allen bewilligten Anlagen in jenen Sanierungsgebieten, die in Anlage 1 als für die Durchgängigkeit relevant ausgewiesen sind, ist durch geeignete Vorkehrungen eine den Vorgaben des § 13 Abs. 5 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer entsprechende Fischpassierbarkeit zu gewährleisten.
§ 3
§ 3 Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Sanierungsverfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2023, in Kraft:
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, LGBl. Nr. 93/2019, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF