(1) Bei allen bewilligten Wasserentnahmen in jenen Sanierungsgebieten, die in Anlage 1 als für die Dotationswasserabgabe relevant ausgewiesen sind, ist eine den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, entsprechende Dotationswassermenge abzugeben.
(2) Bei allen bewilligten Anlagen in jenen Sanierungsgebieten, die in Anlage 1 als für die Durchgängigkeit relevant ausgewiesen sind, ist durch geeignete Vorkehrungen eine den Vorgaben des § 13 Abs. 5 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer entsprechende Fischpassierbarkeit zu gewährleisten.
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