(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl II Nr. 182/2022, zur Erreichung der festgelegten Umweltziele gemäß § 30a des WRG 1959 in den in Anlage 1 aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebieten).
(2) Wasserberechtigte in den Sanierungsgebieten haben – unabhängig von möglichen weiteren Sanierungsverpflichtungen – bis spätestens 22. Dezember 2026 die in § 2 festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Behörde ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.
(3) Über Antrag des Wasserberechtigten kann die Sanierungsfrist bis längstens 22. Dezember 2027 sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist bis längstens 22. Dezember 2025 verlängert werden, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung bzw. Projektierung in Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre.
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