LandesrechtSteiermarkVerordnungenStTaxi-Tarif-VO

StTaxi-Tarif-VO

In Kraft seit 15. Februar 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.

(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden:

1. aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;

2. im Zuge der Schülerbeförderung;

3. im Rahmen des Betriebs eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz.

§ 2

§ 2 Tarif

(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.

(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 5,00.

(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet:

bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr) ausgenommen Sonn- und Feiertage
a) Fahrten bis 5.000 m € 2,90/km
Fahrten über 5.000 m € 2,80/km
bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen
b) Fahrten bis 5.000 m € 3,30/km
Fahrten über 5.000 m € 2,80/km

(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 34,00.

(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,70. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen:

1. für Beförderung von mehr als vier Personen ab der fünften Person ein Zuschlag pro Person;

2. für die Fahrt mit Schneeketten drei Zuschläge;

3. für die Beförderung von Sportgeräten mittels einer Vorrichtung (z. B. Ski- oder Radträger) ein Zuschlag;

4. für Fahrten, die außerhalb des Gemeindegebietes des Standortes des jeweiligen Unternehmens beginnen und nicht durch oder in das Gemeindegebiet des Standortes führen, ein Zuschlag pro zwei begonnene Kilometer der Anfahrt zum Bestellort ab der Gemeindegrenze des Standortes, ausgenommen Fahrten, deren Beginn sich in Gemeinden befindet, in denen gemäß § 22 Abs. 2 der Steiermärkischen Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2021 eine wechselseitige Auffahrtsmöglichkeit verordnet wurde.

Anm. : in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024

§ 3

§ 3 Mindestentgelt

(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.

(2) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtlich verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Die/Der Gewerbetreibende oder die Lenkerin/der Lenker hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Fahrtstrecke (Abfahrts- und Zielort) und über den vereinbarten Fahrpreis auszustellen. Wurde ein Fahrpreis vereinbart, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024

§ 4

§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1) Abgesehen von Fällen des § 2 Abs. 5 Z 1 ist der Fahrpreis ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste zu verrechnen.

(2) Tritt während der Fahrt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers ein, muss dies die Lenkerin/der Lenker dem Fahrgast sofort bekannt geben und hat auf Verlangen die Fahrt zu beenden. Die Lenkerin/Der Lenker hat Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Fahrt, hat die Lenkerin/der Lenker diesem Wunsch nachzukommen. In diesem Fall hat die Lenkerin/der Lenker die Restfahrt mit Warteentgelt zu verrechnen.

(3) Wird das Fahrzeug während der Fahrt fahruntauglich, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke.

(4) Wird eine bestellte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten und macht die Bestellerin/der Besteller vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Fahrzeug keinen Gebrauch, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf tarifgemäße Bezahlung.

§ 5

§ 5 Übergangsbestimmung

Der in der Verordnung LGBl. Nr. 7/2023 festgelegte Tarif darf bis 31. März 2025 angewendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2023 in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz-Umgebung festgelegt werden, Grazer Zeitung Nr. 236/2017, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 100/2021, außer Kraft.