(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.
(2) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtlich verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben.
(3) Die/Der Gewerbetreibende oder die Lenkerin/der Lenker hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Fahrtstrecke (Abfahrts- und Zielort) und über den vereinbarten Fahrpreis auszustellen. Wurde ein Fahrpreis vereinbart, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024
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