LandesrechtSteiermarkVerordnungenErklärung der Weizklamm mit Wolfsattel (AT2231000) zum Europaschutzgebiet Nr. 48

Erklärung der Weizklamm mit Wolfsattel (AT2231000) zum Europaschutzgebiet Nr. 48

In Kraft seit 23. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Gemeinden Sankt Kathrein am Offenegg, Passail und Naas gelegenen Felsspalten, Felsrasen, Höhlen, Wälder und Waldrandbereiche entlang des Weizbaches in der Weizklamm sowie die Weiden am Wolfsattel werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 48 „Weizklamm mit Wolfsattel“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

- Code-Nr. 9180* Schlucht- und Hangmischwälder,

- Code-Nr. 6190 Lückiges pannonisches Grasland,

- Code-Nr. 91K0 Illyrische Rotbuchenwälder,

- Code-Nr. 1303 Kleine Hufeisennase ( Rhinolophus hipposideros ),

- Code-Nr. 1304, Große Hufeisennase ( Rhinolophus ferrumequinum ) und

- Code-Nr. 1308 Mopsfledermaus ( Barbastella barbastellus ).

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. die naturnahe Waldbewirtschaftung,

2. die Förderung von strukturreichen Altholzbeständen,

3. die Förderung der Naturverjüngung (z. B. durch Reduktion des Wildbestandes),

4. die Reduktion von Fichtenbeständen und

5. die Erhaltung der extensiven Beweidung.

§ 4

§ 4 Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Anlagen innerhalb und am Eingangsbereich der Höhlen, ausgenommen Fangnetze zu Zwecken der Forschung und fledermausfreundliche Schutzgitter in Abstimmung mit der Behörde;

2. die Nutzung der Höhlen als Lager- oder Veranstaltungsstätte;

3. das Betreten der Höhlen, ausgenommen der Durchgang des Wagenhüttentorbogens, die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die Organe der Behörden oder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Zuge von Amtshandlungen und Personen zur Erhebung von naturkundlichen Grundlagen in Abstimmung mit der Behörde.

§ 5

§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie bewilligungspflichtige Fällungen, die Aufforstung mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Weideflächen, die Anlegung von Wegen, die Neuerschließung von Kletterrouten, das Fliegen mit Drohnen, die Anbringung von Sicherungseinrichtungen zum Schutz vor Steinschlag, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:13.000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2022, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
9180* Schlucht- und Hangmischwälder
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
6190 Lückiges pannonisches Grasland
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Waldmeister-Buchenwald
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
91K0 Illyrische Rotbuchenwälder
9410 Bodensaure Fichtenwälder
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1303 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros
1304 Große Hufeisennase Rhinolophus ferrumequinum
1307 Kleines Mausohr Myotis blythii
1308 Mopsfledermaus Barbastella barbastellus
1310 Langflügelfledermaus Miniopterus schreibersii
1321 Wimperfledermaus Myotis emarginatus
1323 Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii
1324 Großes Mausohr Myotis myotis

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3
PDF