LandesrechtSteiermarkVerordnungenErklärung der Weizklamm mit Wolfsattel (AT2231000) zum Europaschutzgebiet Nr. 48§ 4

§ 4Verbote

In Kraft seit 23. Dezember 2022
Up-to-date

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Anlagen innerhalb und am Eingangsbereich der Höhlen, ausgenommen Fangnetze zu Zwecken der Forschung und fledermausfreundliche Schutzgitter in Abstimmung mit der Behörde;

2. die Nutzung der Höhlen als Lager- oder Veranstaltungsstätte;

3. das Betreten der Höhlen, ausgenommen der Durchgang des Wagenhüttentorbogens, die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die Organe der Behörden oder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Zuge von Amtshandlungen und Personen zur Erhebung von naturkundlichen Grundlagen in Abstimmung mit der Behörde.

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