(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- Code-Nr. 9180* Schlucht- und Hangmischwälder,
- Code-Nr. 6190 Lückiges pannonisches Grasland,
- Code-Nr. 91K0 Illyrische Rotbuchenwälder,
- Code-Nr. 1303 Kleine Hufeisennase ( Rhinolophus hipposideros ),
- Code-Nr. 1304, Große Hufeisennase ( Rhinolophus ferrumequinum ) und
- Code-Nr. 1308 Mopsfledermaus ( Barbastella barbastellus ).
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