LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI – Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Gröbming, Stainach-Pürgg und Bad Mitterndorf im Bezirk Liezen

BHLI – Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Gröbming, Stainach-Pürgg und Bad Mitterndorf im Bezirk Liezen

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1) Die öffentliche Kurapotheke Bad Mitterndorf in 8983 Bad Mitterndorf hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten:

Montag – Freitag Samstag 8.00 Uhr – 12.30 Uhr 8.00 Uhr – 12.00 Uhr 15.00 Uhr – 18.00 Uhr

(2) Für die ö ff entliche Al p en a po t heke in 8962 G r ö b ming werden an We r kt a gen folgende Kernöffnungszeiten festgesetzt:

Montag – Freitag Samstag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr 8.00 Uhr – 12.00 Uhr 14.30 Uhr – 18.00 Uhr

(3) Die öffentliche Panther-Apotheke in 8950 Stainach-Pürgg hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten:

Montag – Freitag Samstag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr 8.00 Uhr – 12.00 Uhr 15.00 Uhr – 18.00 Uhr

(4) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(5) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, dürfen die öffentlichen Apotheken von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 35/2024

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

(1) Der Bereitschaftsdienst (Dienstturnus) der öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg ist wie folgt zu leisten:

a) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 haben die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg jeweils in wöchentlichem Wechsel in folgender Reihenfolge Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:

1. Alpenapotheke in 8962 Gröbming, Hauptstraße 56

2. Kurapotheke Bad Mitterndorf in 8983 Bad Mitterndorf 284

3. Panther-Apotheke in 8950 Stainach-Pürgg, Salzburger Straße 255

b) Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke bzw. Apotheken in o.a. fortlaufender Reihenfolge zu leisten.

(2) Die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg sind von der Leistung des Bereitschaftsdienstes (Dienstturnus) gemäß Abs. 1

1. an Werktagen (Montag bis Freitag) von 12.00 bzw. 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr und an

2. Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr

ausgenommen.

(3) Die öffentliche Alpenapotheke in 8962 Gröbming darf an Werktagen (Montag bis Freitag) von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr zusätzlich Bereitschaftsdienst leisten, wobei dieser auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden darf.

(4) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 dürfen die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg während der Ordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in der jeweiligen Ortschaft werktags (Montag bis Freitag) von 18.00 Uhr bis maximal 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Bereitschaftsdienst versehen. Die Apotheken dürfen während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.

(5) Während der von den öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienste muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimittel in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Jedenfalls ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeiten sicherzustellen.

§ 3

§ 3 Zustellung

(1) Die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 und außerhalb des Turnusbereitschaftsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 im Vorfeld dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus der nächstgelegenen diensthabenden Apotheke im Bezirk Liezen oder angrenzender Bezirke auf Kosten der jeweiligen Apotheke zugestellt werden (Botendienst).

(2) Auf die Möglichkeit der Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.

(3) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.

§ 4

§ 4 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen zu den Betriebszeiten und zum Bereitschaftsdienst

(1) Auf die Betriebszeiten gemäß § 1 und den Bereitschaftsdienst gemäß § 2 sowie außerhalb dieser Zeiten ist auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken im Bezirk Liezen und ggf. angrenzender Bezirke gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheken oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Freitag, 1. Jänner 2021 in Kraft. Den Dienstturnus gemäß § 2 Abs. 1 lit. a beginnt die Panther-Apotheke in 8950 Stainach-Pürgg am 1. Jänner 2021 um 08.00 Uhr.

§ 5a

§ 5a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung BVBL. Nr. 35/2024 tritt § 1 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2024 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 35/2024