(1) Der Bereitschaftsdienst (Dienstturnus) der öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg ist wie folgt zu leisten:
a) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 haben die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg jeweils in wöchentlichem Wechsel in folgender Reihenfolge Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:
1. Alpenapotheke in 8962 Gröbming, Hauptstraße 56
2. Kurapotheke Bad Mitterndorf in 8983 Bad Mitterndorf 284
3. Panther-Apotheke in 8950 Stainach-Pürgg, Salzburger Straße 255
b) Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke bzw. Apotheken in o.a. fortlaufender Reihenfolge zu leisten.
(2) Die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg sind von der Leistung des Bereitschaftsdienstes (Dienstturnus) gemäß Abs. 1
1. an Werktagen (Montag bis Freitag) von 12.00 bzw. 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr und an
2. Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
ausgenommen.
(3) Die öffentliche Alpenapotheke in 8962 Gröbming darf an Werktagen (Montag bis Freitag) von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr zusätzlich Bereitschaftsdienst leisten, wobei dieser auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden darf.
(4) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 dürfen die öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg während der Ordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in der jeweiligen Ortschaft werktags (Montag bis Freitag) von 18.00 Uhr bis maximal 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Bereitschaftsdienst versehen. Die Apotheken dürfen während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.
(5) Während der von den öffentlichen Apotheken in Bad Mitterndorf, Gröbming und Stainach-Pürgg gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienste muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimittel in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Jedenfalls ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeiten sicherzustellen.
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