Europaschutzgebiet Nr. 61 - Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Das in den Gemeinden Aich, Gröbming, Mitterberg-Sankt Martin, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf gelegene Dachsteinplateau sowie ausgewählte Wald- und Waldgrenzbereiche als Verbindungselemente zum Toten Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 61 „Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziel
Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur
1. Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten gemäß Anhang I;
2. Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten gemäß Anhang I;
3. Erhaltung der Vermehrungsgebiete für die Zugvögel.
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Lebensraum des Birkhuhnes ( Lyrurus tetrix tetrix ) die Erhaltung der Almflächen durch periodisches Schwenden.
§ 4
§ 4 Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichts-planes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:100:000 (Anlage 2) und von 45 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
§ 6
§ 6 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Vögel nach der VS-RL Anhang I | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
A215 | Uhu | Bubo bubo |
A217 | Sperlingskauz | Glaucidium passerinum |
A223 | Raufußkauz | Aegolius funereus |
A234 | Grauspecht | Picus canus |
A236 | Schwarzspecht | Dryocopus martius |
A239 | Weißrückenspecht | Dendrocopos leucotos |
A241 | Dreizehenspecht | Picoides tridactylus |
A659 | Auerhuhn | Tetrao urogallus |
A713 | Alpenschneehuhn | Lagopus muta helvetica |
A876 | Birkhuhn | Lyrurus tetrix tetrix |
Regelmäßig vorkommende Zugvögel | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
A212 | Kuckuck | Cuculus canorus |
A256 | Baumpieper | Anthus trivialis |
A259 | Bergpieper | Anthus spinoletta |
A266 | Heckenbraunelle | Prunella modularis |
A277 | Steinschmätzer | Oenanthe oenanthe |
A282 | Ringdrossel | Turdus torquatus |
A499 | Berglaubsänger | Phylloscopus bonelli |
A574 | Klappergrasmücke | Sylvia curruca |
Anlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF