LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 61 - Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000)

Europaschutzgebiet Nr. 61 - Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000)

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das in den Gemeinden Aich, Gröbming, Mitterberg-Sankt Martin, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf gelegene Dachsteinplateau sowie ausgewählte Wald- und Waldgrenzbereiche als Verbindungselemente zum Toten Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 61 „Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur

1. Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten gemäß Anhang I;

2. Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten gemäß Anhang I;

3. Erhaltung der Vermehrungsgebiete für die Zugvögel.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Lebensraum des Birkhuhnes ( Lyrurus tetrix tetrix ) die Erhaltung der Almflächen durch periodisches Schwenden.

§ 4

§ 4 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichts-planes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:100:000 (Anlage 2) und von 45 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A215 Uhu Bubo bubo
A217 Sperlingskauz Glaucidium passerinum
A223 Raufußkauz Aegolius funereus
A234 Grauspecht Picus canus
A236 Schwarzspecht Dryocopus martius
A239 Weißrückenspecht Dendrocopos leucotos
A241 Dreizehenspecht Picoides tridactylus
A659 Auerhuhn Tetrao urogallus
A713 Alpenschneehuhn Lagopus muta helvetica
A876 Birkhuhn Lyrurus tetrix tetrix
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A212 Kuckuck Cuculus canorus
A256 Baumpieper Anthus trivialis
A259 Bergpieper Anthus spinoletta
A266 Heckenbraunelle Prunella modularis
A277 Steinschmätzer Oenanthe oenanthe
A282 Ringdrossel Turdus torquatus
A499 Berglaubsänger Phylloscopus bonelli
A574 Klappergrasmücke Sylvia curruca

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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