Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur
1. Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten gemäß Anhang I;
2. Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten gemäß Anhang I;
3. Erhaltung der Vermehrungsgebiete für die Zugvögel.
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