LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 61 - Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000)§ 4

§ 4Prüf- und Bewilligungsverfahren

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

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