Europaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- Code-Nr. 1428, Kleefarn, ( Marsilea quadrifolia ) und
- Code-Nr. 1898, Krainer Sumpfbinse ( Eleocharis carniolica ).
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ) und die Krainer Sumpfbinse ( Eleocharis carniolica ):
1. die regelmäßige Entfernung von Röhrichtanteilen,
2. die Bereitstellung von Pionierstandorten durch teilweises Freibaggern von Uferbereichen,
3. das regelmäßige Ablassen der Teiche,
4. die regelmäßige Mahd der Wassernuss ( Trapa natans ) und
5. die Verminderung des Nährstoff- und Pestizideintrages.
§ 4
§ 4 Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
§ 6
§ 6 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
3130 | Schlammfluren |
3150 | Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften |
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1428 | Kleefarn | Marsilea quadrifolia |
1898 | Krainer Sumpfbinse | Eleocharis carniolica |
Anlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF