LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)§ 3

§ 3Maßnahmen

In Kraft seit 10. Oktober 2020
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Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ) und die Krainer Sumpfbinse ( Eleocharis carniolica ):

1. die regelmäßige Entfernung von Röhrichtanteilen,

2. die Bereitstellung von Pionierstandorten durch teilweises Freibaggern von Uferbereichen,

3. das regelmäßige Ablassen der Teiche,

4. die regelmäßige Mahd der Wassernuss ( Trapa natans ) und

5. die Verminderung des Nährstoff- und Pestizideintrages.

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