LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestlegung einer Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 für die Gemeinde Seiersberg-Pirka

Festlegung einer Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 für die Gemeinde Seiersberg-Pirka

In Kraft seit 08. Mai 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Flächenfestlegung

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 312, 317/1, 317/3, 317/4, 325, 337/1 und 338/1, alle KG 63281 Seiersberg, im Ausmaß von insgesamt 134.913 m², wird für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 StROG festgelegt.

§ 2

§ 2 Größenfestlegung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in § 1 festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.

§ 3

§ 3 Vorgaben für die Bebauungsplanung

Der Bebauungsplan gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:

1. Die Nachbarschaft im Bereich des Sandgrubenweges ist durch geeignete Maßnahmen vor Lärmimmissionen durch den KFZ-Verkehr auf der in § 1 festgelegten Fläche sowie durch den Zu-und Abfahrtsverkehr zu dieser Fläche zu schützen.

2. Die Gesamtzahl der KFZ-Abstellflächen auf der in § 1 festgelegten Fläche ist auf 3.296 zu begrenzen.

3. Die Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Betriebe des Einzelhandels in der Form eines Factory-Outlet-Centers ist auszuschließen. Ein Factory-Outlet-Center stellt eine Sonderform eines Einkaufszentrums dar, das ein eingeschränktes Warenspektrum aufweist, wobei der Verkauf typischerweise nur über den direkten Vertriebskanal eines Markenartikelherstellers oder durch einen für diesen Zweck verpflichteten Vertriebspartner erfolgt.

4. Es sind Festlegungen zur inneren Erschließung der Einkaufszentren zu treffen.

5. Die maximal zulässige Geschoßanzahl ist mit 3 oberirdischen Geschoßen oder mit 2 oberirdischen Geschoßen samt Parkdeck auf der obersten Geschoßdecke festzulegen.

6. Aus Gründen des Klimaschutzes und zur Reduktion der Bodenversiegelung sind der Bebauungsgrad, bebaubare und nicht bebaubare Bereiche sowie Frei- und Grünflächen samt deren Gestaltung festzulegen.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF