Der Bebauungsplan gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:
1. Die Nachbarschaft im Bereich des Sandgrubenweges ist durch geeignete Maßnahmen vor Lärmimmissionen durch den KFZ-Verkehr auf der in § 1 festgelegten Fläche sowie durch den Zu-und Abfahrtsverkehr zu dieser Fläche zu schützen.
2. Die Gesamtzahl der KFZ-Abstellflächen auf der in § 1 festgelegten Fläche ist auf 3.296 zu begrenzen.
3. Die Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Betriebe des Einzelhandels in der Form eines Factory-Outlet-Centers ist auszuschließen. Ein Factory-Outlet-Center stellt eine Sonderform eines Einkaufszentrums dar, das ein eingeschränktes Warenspektrum aufweist, wobei der Verkauf typischerweise nur über den direkten Vertriebskanal eines Markenartikelherstellers oder durch einen für diesen Zweck verpflichteten Vertriebspartner erfolgt.
4. Es sind Festlegungen zur inneren Erschließung der Einkaufszentren zu treffen.
5. Die maximal zulässige Geschoßanzahl ist mit 3 oberirdischen Geschoßen oder mit 2 oberirdischen Geschoßen samt Parkdeck auf der obersten Geschoßdecke festzulegen.
6. Aus Gründen des Klimaschutzes und zur Reduktion der Bodenversiegelung sind der Bebauungsgrad, bebaubare und nicht bebaubare Bereiche sowie Frei- und Grünflächen samt deren Gestaltung festzulegen.
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