Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in § 1 festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.
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