Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
Vorwort
§ 1
§ 1 Zur Überreichung befugte Personen
Zur Überreichung der Ehrenzeichen und Verdienstkreuze sind befugt:
1. Mitglieder der Landesregierung im Rahmen aller in § 2 aufgezählten Anlässen;
2. Mitglieder des Landtages im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
3. eine/ein von einem Landesregierungsmitglied beauftragte/r Bedienstete/r des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nur im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
4. die/der Bürgermeister/in nur im Rahmen einer Wehrversammlung, Ortsstellenversammlung oder eines vergleichbaren Anlasses.
§ 2
§ 2 Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen
(1) Das Ehrenzeichen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
1. Landesfeuerwehrtage;
2. Bereichsfeuerwehrtage;
3. besondere Wehrjubiläen;
4. Wehrversammlungen nur nach Genehmigung durch den/die Bereichsfeuerwehrkommandanten/in;
5. persönliche Feiern nur nach Genehmigung durch den/die Bereichsfeuerwehrkommandanten/in.
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
1. Jahreshauptversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene (wie zum Beispiel Generalversammlungen, Bezirks- oder Ortsstellenversammlungen);
2. Veranstaltungen anlässlich besonderer Jubiläen;
3. persönliche Feiern.
§ 3
§ 3 Bekleidungsvorschriften für die zu ehrende Person
(1) Die Person, die ein Ehrenzeichen oder ein Verdienstkreuz überreicht bekommt, muss sich dem Anlass entsprechend würdevoll kleiden. Sollte die Einsatzorganisation, der sie angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so ist diese Vorschrift anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil eines persönlichen Geburtstages, eines Dienst- oder Mitgliedschaftsjubiläums ist und diese Feierlichkeit in keinem direkten Verhältnis zur Mitgliedschaft einer Einsatzorganisation steht.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2020, in Kraft.