Rückverweise
(1) Das Ehrenzeichen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
1. Landesfeuerwehrtage;
2. Bereichsfeuerwehrtage;
3. besondere Wehrjubiläen;
4. Wehrversammlungen nur nach Genehmigung durch den/die Bereichsfeuerwehrkommandanten/in;
5. persönliche Feiern nur nach Genehmigung durch den/die Bereichsfeuerwehrkommandanten/in.
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
1. Jahreshauptversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene (wie zum Beispiel Generalversammlungen, Bezirks- oder Ortsstellenversammlungen);
2. Veranstaltungen anlässlich besonderer Jubiläen;
3. persönliche Feiern.
Keine Verweise gefunden