(1) Das Ehrenzeichen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
1. Landesfeuerwehrtage;
2. Bereichsfeuerwehrtage;
3. besondere Wehrjubiläen;
4. Wehrversammlungen nur nach Genehmigung durch den/die Bereichsfeuerwehrkommandanten/in;
5. persönliche Feiern nur nach Genehmigung durch den/die Bereichsfeuerwehrkommandanten/in.
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
1. Jahreshauptversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene (wie zum Beispiel Generalversammlungen, Bezirks- oder Ortsstellenversammlungen);
2. Veranstaltungen anlässlich besonderer Jubiläen;
3. persönliche Feiern.
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