Zur Überreichung der Ehrenzeichen und Verdienstkreuze sind befugt:
1. Mitglieder der Landesregierung im Rahmen aller in § 2 aufgezählten Anlässen;
2. Mitglieder des Landtages im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
3. eine/ein von einem Landesregierungsmitglied beauftragte/r Bedienstete/r des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nur im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
4. die/der Bürgermeister/in nur im Rahmen einer Wehrversammlung, Ortsstellenversammlung oder eines vergleichbaren Anlasses.
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