BHGU – Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen „Apotheke Hart“
Vorwort
§ 1
§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)
(1) Die öffentliche „Apotheke Hart“ in 8075 Hart bei Graz, Harter Süd Straße 2, hat an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
Montag – Freitag Samstag | 08.00 Uhr – 12.30 Uhr 08.00 Uhr – 12.00 Uhr | 14.30 Uhr – 18.00 Uhr |
(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, darf die Apotheke an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18.00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet halten.
§ 2
§ 2 Bereitschaftsdienst
(1) Die öffentliche „Apotheke Hart“ in Hart bei Graz wird für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 6 eingegliedert. Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen „Apotheke Hart“ beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
(2) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 darf die öffentliche „Apotheke Hart“ in Hart bei Graz ganzjährig an Werktagen von Montag bis Freitag zusätzlichen Bereitschaftsdienst
a) von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr sowie
b) im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1 während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in Hart bei Graz und bis eine halbe Stunde nach Ende der Abendordinationszeiten der Ärzte, jedoch maximal bis 20.00 Uhr
versehen.
Die „Apotheke Hart“ darf während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.
Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen „Apotheke Hart“ bleibt davon unberührt.
(3) Während des von der öffentlichen „Apotheke Hart“ gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die telefonische Erreichbarkeit sicherstellen.
§ 3
§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken im politischen Bezirk Graz-Umgebung und der Stadt Graz ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Be-reitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 4
§ 4 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.
(2) Mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Februar 2014, GZ: 12 W 58/2008, und vom 1. August 2016, GZ: BHGU-55868/2016, außer Kraft.