(1) Die öffentliche „Apotheke Hart“ in Hart bei Graz wird für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 6 eingegliedert. Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen „Apotheke Hart“ beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
(2) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 darf die öffentliche „Apotheke Hart“ in Hart bei Graz ganzjährig an Werktagen von Montag bis Freitag zusätzlichen Bereitschaftsdienst
a) von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr sowie
b) im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1 während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in Hart bei Graz und bis eine halbe Stunde nach Ende der Abendordinationszeiten der Ärzte, jedoch maximal bis 20.00 Uhr
versehen.
Die „Apotheke Hart“ darf während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.
Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen „Apotheke Hart“ bleibt davon unberührt.
(3) Während des von der öffentlichen „Apotheke Hart“ gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die telefonische Erreichbarkeit sicherstellen.
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