BHSO – Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in 8330 Feldbach
Vorwort
§ 1
§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)
(1) Die öffentliche Apotheke „ Zur Mariahilf “ in 8330 Feldbach hat an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
Montag – Freitag Samstag | 8:00 Uhr – 12:30 Uhr 8:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
(2) Die öffentliche „ Leonhard-Apotheke “ in 8330 Feldbach hat an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
Montag – Freitag Samstag | 8:00 Uhr – 12:30 Uhr 8:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
(3) Die öffentliche „ Vulkanland Apotheke “ in 8330 Feldbach hat an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
Montag – Freitag Samstag | 8:00 Uhr – 12:30 Uhr 8:00 Uhr – 12:00 Uhr | 14:30 Uhr – 18:00 Uhr |
(4) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die Apotheken in 8330 Feldbach an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
(5) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken in 8330 Feldbach bis 17:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet halten.
§ 2
§ 2 Bereitschaftsdienst
(1) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 haben die öffentlichen Apotheken in Feldbach jeweils am Freitag 18:00 Uhr wöchentlich wechselnd in folgender Reihenfolge Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:
1. Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8330 Feldbach, Hauptplatz 15,
2. „Vulkanland Apotheke“ in 8330 Feldbach, Industriepark 11
3. „Leonhard-Apotheke“ in 8330 Feldbach, Schillerstraße 26,
Der Bereitschaftsdienst-Wechsel erfolgt jeweils am Freitag um 18:00 Uhr.
(2) Die Apotheken in Feldbach dürfen zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 während der Mittagspause an Werktagen von Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr zusätzlichen Bereitschaftsdienst, welcher auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden darf, ausgenommen am 24.12. und 31.12., versehen.
(3) Während des von den öffentlichen Apotheken in Feldbach gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Auch die telefonische Erreichbarkeit ist während dieser Zeiten sicherstellen.
§ 3
§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 4
§ 4 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Dienstag, 1. Jänner 2019 in Kraft. An diesem Tag hat ab 8:00 Uhr die „Leonhard-Apotheke“ in 8330 Feldbach Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 05. Juli 2004, GZ: 12.0-1/11-2004 und 12.0-2/2-2004 in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.August 2013, GZ: 12.0-2/2013, außer Kraft.