LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHSO - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke „Zur Reichskrone“ in Mureck

BHSO - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke „Zur Reichskrone“ in Mureck

In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1) Die Apotheke „Zur Reichskrone“ hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten.

Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr

(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, kann die Apotheke „Zur Reichskrone“ an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, darf die Apotheke „Zur Reichskrone“ bis 18.00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

(1) Die Apotheke „Zur Reichskrone“ hat an Samstagen (Samstag, 8.00 Uhr bis Sonntag, 8.00 Uhr), Sonntagen (Sonntag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr) und Feiertagen (Vortag 18.00 Uhr bis Folgetag, 8.00 Uhr), dann Bereitschaftsdienst zu leisten, wenn Ärzte für Allgemeinmedizin mit Berufssitz in der Stadtgemeinde Mureck zeitgleich Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienst haben.

(2) Die Apotheke „Zur Reichskrone“ hat an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeitenwährend der Abendordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst zu leisten. Diese zusätzlichen Bereitschaftsdienste dürfen auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(3) Die Apotheke „Zur Reichskrone“ darf an Werktagen von Montag bis Freitag während der Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten. Diese Bereitschaftsdienste dürfen auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(4) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 und der Bereitschaftsdienstzeiten gemäß Abs. 1 bis 3 hat Apotheke „Zur Reichskrone“ an die jeweils dienstbereiten öffentlichen Apotheken in Bad Radkersburg, Leibnitz, Gamlitz, Gralla, Kaindorf a.d.S., Straß, Wagna und Wildon zu verweisen.

(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 3 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

(6) Die Apotheke „Zur Reichskrone“ hat der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer die Bereitschaftsdienste gemäß Abs. 1 und die Bereitschaftsdienstzeiten gemäß Abs. 2 zeitgerecht, jeweils möglichst einen Monat vorab, schriftlich bekannt zu geben.

(7) Die Apotheke „Zur Reichskrone“ hat für jene Zeiten, in welchen die Apotheke geschlossen ist und keinen Bereitschaftsdienst hat, durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus der jeweils dienstbereiten öffentlichen Apotheke in Bad Radkersburg, Leibnitz, Gamlitz, Gralla, Kaindorf a.d.S., Straß, Wagna und Wildon an Patienten in Mureck zugestellt werden. Die Zustellung dringend benötigter Arzneimittel erfolgt grundsätzlich auf Grund ärztlicher Rezepte. Auf das Angebot der Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch entsprechenden Aushang an der Apotheke „Zur Reichskrone“ hinzuweisen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene dienstbereite Apotheke ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

§ 4 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2018 tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 24. November 2011 über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Zur Reichskrone“ in Mureck, GZ: 12.0-27/07, außer Kraft.