(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaftsdienst fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z. 2 und 3 Nachtschwerarbeits-gesetz – NSchG, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z. 5, 6 und 8 Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, wobei die Feststellung nach den Grundsätzen der Anlage erfolgt, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz) von mindestens 80 %, wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 4 Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – St.PGG, LGBl. Nr. 80/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 99/2011, oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat.
(2) Als besonders belastende Tätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag nach Art. XI Abs. 3 Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG entstanden ist.
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