LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Schwerarbeitsverordnung

Steiermärkische Schwerarbeitsverordnung

In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date

§ 1

§ 1 Besonders belastende Arbeitsbedingungen

(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaftsdienst fällt, oder

2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z. 2 und 3 Nachtschwerarbeits-gesetz – NSchG, oder

3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z. 5, 6 und 8 Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, oder

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, wobei die Feststellung nach den Grundsätzen der Anlage erfolgt, oder

5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz) von mindestens 80 %, wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 4 Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – St.PGG, LGBl. Nr. 80/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 99/2011, oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat.

(2) Als besonders belastende Tätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag nach Art. XI Abs. 3 Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG entstanden ist.

§ 2

§ 2 Schwerarbeitsmonat

Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf einen Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.

§ 3

§ 3 Erfassung, Übernahme und Weitergabe von Schwerarbeitszeiten

(1) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes haben Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage der Schwerarbeitszeiten von Beamtinnen und Beamten zu führen und der Dienstbehörde jene Daten zu übermitteln, die diese für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten benötigt.

(2) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeits-zeiten im Sinne dieser Verordnung.

(3) Wurden für eine Beamtin oder einen Beamten Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.

§ 4

§ 4 Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2013,

2. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2017.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anlage

1. Begriffsbestimmung und Kriterien

Anl. 1

Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird.

Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.

2. Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung

2.1. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen

Anl. 1

Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste.

Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der „Energetischen Dauerleistungsgrenze“, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).

2.2. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit

Anl. 1

Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit werden die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. In der Folge wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbun-denen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.