(1) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes haben Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage der Schwerarbeitszeiten von Beamtinnen und Beamten zu führen und der Dienstbehörde jene Daten zu übermitteln, die diese für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten benötigt.
(2) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeits-zeiten im Sinne dieser Verordnung.
(3) Wurden für eine Beamtin oder einen Beamten Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.
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