BHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) Das Errichtung oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit sowie der Gestaltung des Geländes oder des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entfernung von Neophyten;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Errichten oder Betreiben von Wasserkraftanlagen jeglicher Art.
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
§ 4
§ 4 Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).
Anhänge
Anlage 1: PlanPDF