LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet

BHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet

In Kraft seit 05. September 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand und Abgrenzung

Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

a) Das Errichtung oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit sowie der Gestaltung des Geländes oder des Bodens;

c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entfernung von Neophyten;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) das Errichten oder Betreiben von Wasserkraftanlagen jeglicher Art.

(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).