(1) Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise