(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) Das Errichtung oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit sowie der Gestaltung des Geländes oder des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entfernung von Neophyten;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Errichten oder Betreiben von Wasserkraftanlagen jeglicher Art.
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
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