LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHHF - Erweiterung des Naturschutzgebietes Nr. 98c – Pflanzenschutzgebietes in der KG Staudach

BHHF - Erweiterung des Naturschutzgebietes Nr. 98c – Pflanzenschutzgebietes in der KG Staudach

In Kraft seit 17. Mai 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das in der KG Staudach gelegene Naturschutzgebiet „Pflanzenschutzgebiet Nr. 98c“ auf den Grundstücken Nr. 150 und 151, KG Staudach, wird um das Grundstück Nr. 153, KG Staudach, erweitert.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:

die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und Tiere.

§ 3

§ 3 Beschränkungen

Die Fläche darf einmal jährlich, frühestens Anfang Juli, gemäht werden.

§ 4

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;

2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;

4. die forstliche Nutzung;

5. die Vornahme von Kulturumwandlungen;

6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

7. das Entzünden von Feuern;

8. jegliche Art von Düngung.

§ 5

§ 5 Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den in § 4 genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1500.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Grundstücke Nr. 150 und 151 in der KG Staudach, Gemeinde Greinbach, zum Naturschutzgebiet (Pflanzengebiet), Grazer Zeitung Stück 40, ausgegeben am 6. Oktober 2006, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt:

PFLANZEN
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Arnika Arnica montana
Besenheide Calluna vulgaris
Borstgras Nardus stricta
Heidenelke Dainthus deltoides
Bärtige Glockenblume Campanula barbata
Schwalbenwurz-Enzian Gentiana asclepiadea
Kieselglockenenzian Gentiana cochiana
Holunderknabenkraut Orchis Sambucina
Männliches Knabenkraut Orchis mascula
Grünliche Waldhyazinthe Platanthera chloranta
Hungerblümchen Erophila verna
Echter Augentrost Euphrasia officinalis
Wilder Thymian Thymus serpyllum
Besenheide Calluna vulgaris
Echtes Johanniskraut Hypericum perforatum
Wiesenwachtelweizen Melampyrum pratense
Kleiner Klappertopf Rhinantus minor
Geflecktes Ferkelkraut Hypochoeris maculata
TIERE
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Grünwidderchen Adscita sp.

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).