Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;
2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;
4. die forstliche Nutzung;
5. die Vornahme von Kulturumwandlungen;
6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
7. das Entzünden von Feuern;
8. jegliche Art von Düngung.
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