BHHF - Erklärung Harter Teiches zum Naturschutzgebiet Nr. 10c
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Der in der Gemeinde Hartl gelegene Harter Teich auf den Grundstücken Nr. 180, 181 und 182, alle KG 64112 Hart wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 10 c „Harter Teich“ bezeichnet.
Daran ausgenommen ist in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. 180 gelegene und in der Natur ersichtliche Sportplatz (siehe Plan/Anlage 2).
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:
– die Röhrrichtzonen, Hecken, Einzelbäume und Totholzbestände als Brut- und Rückzugsgebiete für Tiere sowie
– die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und Tiere.
§ 3
§ 3 Verbote
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;
2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;
4. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
5. das Freilaufenlassen von Hunden (Leinenzwang).
§ 4
§ 4 Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten können von der Bezirkshauptfrau/vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2021
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:4500.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.
§ 7 § 7
§ 7 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet), LGBl Stück 9 vom 10. Juni 1975 Nr. 39, außer Kraft.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2021 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. April 2021 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2021
Anlage 1
Anl. 1
Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt:
Pflanzen | |
Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
Wasserschwaden | Glyceria maxima |
verschiedene Weidearten | Salix-Arten |
Tiere | |
Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
Bruchwasserläufer | Tringa glareola |
Eisvogel | Alcedo atthis |
Fischadler | Pandion haliaetus |
Kornweihe | Circus cyaneus |
Mariskensänger | Lusciniola melanopogon |
Nachtreiher | Nycticorax nycticorax |
Neuntöter | Lanius collurio |
Purpurreiher | Ardea purpurea |
Rohrweihe | Circus aeruginosus |
Schwarzstorch | Ciconia nigra |
Seidenreiher | Egretta garzetta |
Silberreiher | Casmerodius albus |
Trauerseeschwalbe | Chlidonias niger |
Wanderfalke | Falco peregrinus |
Weißstorch | Ciconia ciconia |
Wespenbussard | Pernis apivourus |
Ziegenmelker | Caprimulgus europaeus |
Zwergrohrdommel | Ixobrychus minutus |
Anlage 2
Anl. 2
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).
Anhänge
Anlage 2: PlanPDF