LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHHF - Erklärung Harter Teiches zum Naturschutzgebiet Nr. 10c

BHHF - Erklärung Harter Teiches zum Naturschutzgebiet Nr. 10c

In Kraft seit 17. April 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Der in der Gemeinde Hartl gelegene Harter Teich auf den Grundstücken Nr. 180, 181 und 182, alle KG 64112 Hart wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 10 c „Harter Teich“ bezeichnet.

Daran ausgenommen ist in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes Nr. 180 gelegene und in der Natur ersichtliche Sportplatz (siehe Plan/Anlage 2).

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:

die Röhrrichtzonen, Hecken, Einzelbäume und Totholzbestände als Brut- und Rückzugsgebiete für Tiere sowie

die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und Tiere.

§ 3

§ 3 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;

2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;

4. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

5. das Freilaufenlassen von Hunden (Leinenzwang).

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten können von der Bezirkshauptfrau/vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2021

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:4500.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.

§ 7 § 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet), LGBl Stück 9 vom 10. Juni 1975 Nr. 39, außer Kraft.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2021 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. April 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2021

Anlage 1

Anl. 1

Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt:

Pflanzen
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Wasserschwaden Glyceria maxima
verschiedene Weidearten Salix-Arten
Tiere
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Bruchwasserläufer Tringa glareola
Eisvogel Alcedo atthis
Fischadler Pandion haliaetus
Kornweihe Circus cyaneus
Mariskensänger Lusciniola melanopogon
Nachtreiher Nycticorax nycticorax
Neuntöter Lanius collurio
Purpurreiher Ardea purpurea
Rohrweihe Circus aeruginosus
Schwarzstorch Ciconia nigra
Seidenreiher Egretta garzetta
Silberreiher Casmerodius albus
Trauerseeschwalbe Chlidonias niger
Wanderfalke Falco peregrinus
Weißstorch Ciconia ciconia
Wespenbussard Pernis apivourus
Ziegenmelker Caprimulgus europaeus
Zwergrohrdommel Ixobrychus minutus

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).