Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art;
2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;
4. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
5. das Freilaufenlassen von Hunden (Leinenzwang).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise