LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHSO - Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in der Gemeinde Bad Gleichenberg

BHSO - Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in der Gemeinde Bad Gleichenberg

In Kraft seit 25. August 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1) Die öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten: Cur Apotheke und Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg:

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr 14.30 bis 18.00 Uhr
Samstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(3) Am Faschingsdienstag können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(4) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

(5) Der Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 kann während der Abendordinationszeiten der örtlichen Ärzte an Werktagen von Montag bis Freitag bis maximal 20.00 Uhr auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg

(1) Die Cur Apotheke und die Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 in wöchentlichem Wechsel (von Freitag, 18.00Uhr bis Freitag der folgenden Woche, 18.00 Uhr) Bereitschaftsdienst zu leisten

an Wochenenden und Feiertagen, wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG mit Berufssitz in der Gemeinde Bad Gleichenberg zeitgleich Ärztebereitschaftsdienst leistet, und

an Werktagen von Montag bis Freitag während der Abendordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG mit Berufssitz in Bad Gleichenberg im Anschluss an ihre Betriebszeiten bis maximal 20.00 Uhr.

(2) Außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 und Bereitschaftsdienstzeiten gemäß Abs. 1 und 2 werden die öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg an den Bereitschaftsdienstturnus der öffentlichen Apotheken in Feldbach angebunden und verweisen an die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 jeweils dienstbereite(n) öffentliche(n) Apotheke(n) in Feldbach.

(3) Die Inhaber der öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg haben der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer ihre Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste gemäß Abs. 1 jeweils zeitgerecht – möglichst einen Monat vorher und quartalsweise – schriftlich mitzuteilen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) öffentlichen Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß §§ 2 und 3 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e)andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(4) Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Freitag, den 25. August 2017 in Kraft. An diesem Tag hat ab 18.00 Uhr die Leonhard Apotheke in Feldbach, Schillerstraße 26, 8330 Feldbach, gemäß § 2 Abs. 2 und die Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg, Ringstraße 87, 8344 Bad Gleichenberg, gemäß § 2 Abs. 1 Bereitschaftsdienst.