(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) öffentlichen Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß §§ 2 und 3 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e)andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
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