(1) Die Cur Apotheke und die Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 in wöchentlichem Wechsel (von Freitag, 18.00Uhr bis Freitag der folgenden Woche, 18.00 Uhr) Bereitschaftsdienst zu leisten
– an Wochenenden und Feiertagen, wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG mit Berufssitz in der Gemeinde Bad Gleichenberg zeitgleich Ärztebereitschaftsdienst leistet, und
– an Werktagen von Montag bis Freitag während der Abendordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG mit Berufssitz in Bad Gleichenberg im Anschluss an ihre Betriebszeiten bis maximal 20.00 Uhr.
(2) Außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 und Bereitschaftsdienstzeiten gemäß Abs. 1 und 2 werden die öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg an den Bereitschaftsdienstturnus der öffentlichen Apotheken in Feldbach angebunden und verweisen an die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 jeweils dienstbereite(n) öffentliche(n) Apotheke(n) in Feldbach.
(3) Die Inhaber der öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg haben der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer ihre Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste gemäß Abs. 1 jeweils zeitgerecht – möglichst einen Monat vorher und quartalsweise – schriftlich mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise