Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark
Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung.
§ 2
§ 2 Kundmachung
(1) Die Anlagen 1, 2 und die planliche Darstellung werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
– in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle);
– in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz-Stadt und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung;
– in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2017, in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 83/2010, außer Kraft.