Vorwort
(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung.
(1) Die Anlagen 1, 2 und die planliche Darstellung werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
– in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle);
– in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz-Stadt und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung;
– in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2017, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 83/2010, außer Kraft.