(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung.
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