(1) Die Anlagen 1, 2 und die planliche Darstellung werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
– in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle);
– in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz-Stadt und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung;
– in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
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