Vorwort
§ 1
§ 1
Gemäß § 8 Abs.1, 2 und 5 a des Apothekengesetzes, RGBl Nr. 5/1907 idgF BGBl I 32/2014, werden für die öffentlichen Apotheken der Stadt Bad Aussee, und zwar die Kurapotheke am Standort Oppauerplatz 104, 8990 Bad Aussee, und die Narzissenapotheke am Standort Altausseestraße 62, 8990 Bad Aussee, folgende Betriebszeiten an Werktagen festgesetzt:
Montag bis Freitag | von | 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
und von | 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr | |
sowie | ||
Samstag | von | 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr. |
§ 2
§ 2
Gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes wird ein wöchentlicher Wechsel des Bereitschaftsdienstes an jedem Montag um 8.00 Uhr angeordnet.
Bei jeder Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigenen Öffnungszeiten und die nächste diensthabende Apotheke samt Bereitschaftsdienstzeiten anzubringen.
§ 3
§ 3
Sowohl für die Kurapotheke als auch die Narzissenapotheke wird gemäß § 8 Abs. 5 a des Apothekengesetzes die Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zugelassen.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 20. Oktober 2003, GZ: 12.0-A 11-2003, außer Kraft.