Gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes wird ein wöchentlicher Wechsel des Bereitschaftsdienstes an jedem Montag um 8.00 Uhr angeordnet.
Bei jeder Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigenen Öffnungszeiten und die nächste diensthabende Apotheke samt Bereitschaftsdienstzeiten anzubringen.
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