LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

In Kraft seit 09. Juli 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Gemeinden Gratkorn und Graz gelegenen Flaumeichenwälder werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 12 „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu:

- 91H0*, Pannonische Flaumeichenwälder

§ 3

§ 3 Allgemeine Maßnahmen

Die Erreichung der Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes sowie im Rahmen von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. für alle Lebensraumtypen:

Selektive Eindämmung invasiver Neophyten

2. für den Lebensraum Wald:

a) Erhalten der standorttypischen Waldgesellschaften in Umfang und Qualität

b) Nutzungsverzicht in den Flaumeichenbeständen

3. für die Rasen- und Saumgesellschaften:

a) Besucherlenkung im Sinne einer größtmöglichen Schonung des Lebensraumtyps 6190

§ 4

§ 4 Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

- das Lagern, Zelten, und die Errichtung von Feuerstätten;

- die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung der Forststraße bzw. des Klettergartens;

- das Einbringen nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.

(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter bei

a) keinen erheblichen Auswirkungen nach Bestätigung, oder

b) wenn erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, nach Erteilung der Bewilligung

durch die Landesregierung ausgeführt werden.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015 , in Kraft.

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland“ zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/2006, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Schutzgut ist folgender prioritärer Lebensraum gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 NschG 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
91H0 Pannonische Flaumeichenwälder

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
6190 Pannonische Felsrasen (Festucetalia pallentis)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)