Rückverweise
(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
- das Lagern, Zelten, und die Errichtung von Feuerstätten;
- die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung der Forststraße bzw. des Klettergartens;
- das Einbringen nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter bei
a) keinen erheblichen Auswirkungen nach Bestätigung, oder
b) wenn erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, nach Erteilung der Bewilligung
durch die Landesregierung ausgeführt werden.
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