(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
- das Lagern, Zelten, und die Errichtung von Feuerstätten;
- die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung der Forststraße bzw. des Klettergartens;
- das Einbringen nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter bei
a) keinen erheblichen Auswirkungen nach Bestätigung, oder
b) wenn erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, nach Erteilung der Bewilligung
durch die Landesregierung ausgeführt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise