(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.
(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu:
- 91H0*, Pannonische Flaumeichenwälder
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