Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
(1) Die im Bezirk Deutschlandsberg, Gemeinde Schwanberg, gelegene Koralpe wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, Koralpe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst alpine Bereiche der Koralpe.
(3) Die äußere Grenze und die Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
(1) Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung der natürlichen Landschaftselemente sowie die Bewahrung der Charakteristik der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.
(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere die Erhaltung:
- der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und alpinen Matten,
- der Kampfwaldzone,
- der morphologischen Besonderheiten, insbesondere der Kare, der Schuttfluren und Krummholzbestände,
- der landwirtschaftlich geprägten Wiesen, Weiden und Hutweiden,
- der natürlichen Fließgewässer mit der Begleitvegetation und
- der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2015, in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 36/1981.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF