(1) Die im Bezirk Deutschlandsberg, Gemeinde Schwanberg, gelegene Koralpe wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, Koralpe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst alpine Bereiche der Koralpe.
(3) Die äußere Grenze und die Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
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